DGKN Deutsche Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und funktionelle Bildgebung - DGKN

Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und
funktionelle Bildgebung - DGKN
Deutsche Sektion der International Federation of Clinical Neurophysiology

§1 Name und Sitz   §2 Geschäftsjahr 
§3 Zweck   §4 Haushalt und Finanzen 
§5 Mitgliedschaft   §6 Mitgliedsbeiträge 
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft   §8 Organe der Gesellschaft 
§9 Jahrestagung   §10 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen 
§11 Satzungsänderungen   §12 Zertifikate 
§13 Auflösung der Gesellschaft   

§1 Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen "DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG"; abgekürzt DGKN. Sie ist die Deutsche Sektion der "INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (I.F.C.N.)".

2. Sitz der Gesellschaft ist der Sitz des Sekretariats.


§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3 Zweck

1. Die Gesellschaft ist die Vereinigung von Ärzten und Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie tätig sind.

2. Ihre Aufgaben bestehen darin
- die Forschung auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen
Neurophysiologie und

- die Fortbildung auf allen Gebieten der klinischen Neurophysiologie zu fördern.
3. Diesem Zweck dienen insbesondere:

a) die Jahrestagungen der Gesellschaft,
b) die finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen und Symposien, die in Eigenverantwortung eines Mitglieds durchgeführt werden,

c) die finanzielle Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der klinischen Neurophysiologie,

d) die Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der klinischen und experimentellen Neurophysiologie,

e) die Pflege der Verbindungen mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.


4. Die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG ist für Fragen der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der klinischen Neurophysiologie und funktionellen Bildgebung zuständig und gibt entsprechende Richtlinien und Empfehlungen heraus.

5. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

6. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.


§4 Haushalt und Finanzen

1. Die zur Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft erforderlichen Mittel werden
bestritten aus:

a) Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens
b) Spenden
c) Überschüssen aus Tagungen
d) Projektmitteln der öffentlichen Hand.

2. Die Gesellschaft bildet eine angemessene finanzielle Rücklage. Diese dient der finanziellen Absicherung (z. B. der Jahrestagungen).

3. Die Gesellschaft haftet in der Höhe ihres Vermögens.

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

5. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§5 Mitgliedschaft

Die Gesellschaft hat

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) korrespondierende Mitglieder
e) korporative Mitglieder


ad a) Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist

entweder

die Erfüllung der Bedingungen für die Erteilung von Zertifikaten der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG

oder

eine vierjährige wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der theoretischen und/oder klinischen Elektroneurophysiologie an einer neurophysiologischen Abteilung einer Universität und/oder der Max-Planck-Gesellschaft oder an vergleichbaren Instituten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Für bestimmte Bereiche der klinischen Forschung und Diagnostik, für die noch keine Aufnahmebedingungen festgelegt wurden, kann der Vorstand ordentliche Mitgliedschaften erteilen.

ad b) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die sich für die Arbeit und Ziele der Gesellschaft interessiert.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

ad c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die bioelektrische Forschung besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes in schriftlicher Abstimmung von den Mitgliedern gewählt werden.

ad d) Korrespondierende Mitglieder sind ausländische Kollegen, die sich mit Fragen der bioelektrischen Forschung oder funktionellen Bildgebung beschäftigen und der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG verbunden sind. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes in schriftlicher Abstimmung von den Mitgliedern gewählt.

ad e) Korporative Mitglieder sind in der Regel juristische Personen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.


§6 Mitgliedsbeiträge

1 Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.


2 Der Beitrag der korporativen Mitglieder beträgt mindestens das Fünffache jenes der persönlichen ordentlichen Mitglieder. Seine Höhe wird jeweils durch Vorstandsbeschluß festgelegt.

3 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4 Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung von der Beitragspflicht oder Reduzierung des Beitrages gewähren.


§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei korporativen Mitgliedern)

b) Austritt

c) Ausschluß

d) Streichung wegen Nichtzahlens der Mitgliedsbeiträge.

ad b) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird jeweils zum 31. Dezember des laufenden Jahres wirksam und muß spätestens sechs Wochen vorher mitgeteilt werden.

ad c) Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat.

ad d) Die Streichung wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge von länger als einem Jahr erfolgt durch den Vorstand acht Wochen nach einer letzten, eingeschriebenen Mahnung. Diese Streichung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aufgehoben werden, wenn der Grund der Streichung hinfällig geworden ist.



2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der bisherigen Mitgliedschaft und alle Ansprüche gegenüber der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG.


§8 Organe der Gesellschaft

1 Organe der Gesellschaft sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


2. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig in Verbindung mit der wissenschaftlichen Jahrestagung der Gesellschaft zusammen.

b) Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Tagesordnung vier Wochen vor der wissenschaftlichen Jahrestagung an die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder geschickt wurde.

Sollte aus terminlichen Gründen die Versendung der Tagesordnung nicht vier Wochen vor der wissenschaftlichen Jahrestagung möglich sein, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung einberufen werden.

c) Die ordnungsgemäß einberufene und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

d) Teilnahme- und stimmberechtigt sind:

-Ehrenmitglieder
-ordentliche Mitglieder
-korrespondierende Mitglieder
-korporative Mitglieder.


e) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

f) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.

g) Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt, sofern ein Viertel der Anwesenden dies beantragt.

h) Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfungsberichtes.
c) Die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
d) Die Neuwahl des Vorstandes.
e) Die Wahl der Rechnungsprüfer. 
 f) Die Wahl evtl. weiterer Delegierter der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (I.F.C.N.).
g) Die Genehmigung der Mindestvoraussetzungen für die Erlangung der Zertifikate.
h) Die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
i) Die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
k) Die Genehmigung der Bedingungen zur Verleihung der Preise der Gesellschaft.
l) Die Stellung von Anträgen auf Satzungsänderung.
m) Die Beratung zur Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.


4 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus

- dem Präsidenten
- dem 1. Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem 1. Sekretär
- dem 2. Sekretär
- dem Schatzmeister
- dem Delegierten bei der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (I.F.C.N.)


b) In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mehr als zwei Jahre ordentliches Mitglied der Gesellschaft sind.

c) Die Amtszeit des Präsidenten sowie des 1. und des 2. Vizepräsidenten beträgt in der jeweiligen Funktion ein Jahr. Präsidenten und Vizepräsidenten bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

d) Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt jeweils vier Jahre.

e) Der Delegierte wird in der auf die Amtsübernahme des Präsidenten der INTERNATIONAL FEDERATION OF CLINICAL NEUROPHYSIOLOGY (I.F.C.N.) folgenden Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der erste Vizepräsident ist der präsumptive Präsident und der zweite Vizepräsident ist der präsumptive erste Vizepräsident. Beide übernehmen beim Ausscheiden des Vorgängers das Amt ohne Neuwahl.

g) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Vorstandsmitgliedern und Kommissionsmitgliedern Einzelvertretungsberechtigung übertragen.

h) Der Vorstand kann einen Ersatz des Delegierten bei der I.F.C.N. bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden bestimmen. Wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit der I.F.C.N. (Tagungen, Ausschüsse, Vorstandswahlen) müssen im Einvernehmen mit dem Vorstand gefällt werden.

i) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft kollegial. Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Honorar für ihre Tätigkeit. Für entstehende Kosten im Rahmen der Vorstandstätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Über die Höhe dieser Entschädigung entscheidet der Vorstand. Die Aufwandsentschädigung darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

k) Der Vorstand hat das Recht, für besondere Aufgaben Kommissionen einzusetzen. Er kann besondere Aufgaben an Mitglieder der Gesellschaft delegieren.

l) Er kann die korporative Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften beschließen.

m) Der Vorstand kann ein Mitglied kooptieren. Erfolgt dies, weil ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, übernimmt der Kooptierte dessen Stimmrecht. Die Neuwahl muß dann auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.

n) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Satzung

§9 Jahrestagung

1 Zweck der Jahrestagung ist die Vermittlung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Fortbildung der Mitglieder in den verschiedenen Spezialbereichen der Klinischen Neurophysiologie.

2 Die Jahrestagung wird vom jeweiligen Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vorstand durchgeführt.

3 Für die Teilnahme an der Jahrestagung und den Fortbildungskursen wird eine Teilnahmegebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand beschließt.

4 Während der Jahrestagung findet zur Information der Mitglieder eine Ausstellung jeweils neuer medizinischer Geräte, Pharmaka und Lehrmittel statt. Den Ausstellern werden bestimmte Ausstellungsflächen zur Verfügung gestellt. Hierfür wird eine örtlich angepaßte Mietgebühr erhoben. Der unmittelbare Verkauf von Industrieprodukten ist untersagt. Ansonsten werden den Ausstellern keine Auflagen erteilt. Den ausstellenden Firmen wird diese Satzungsbestimmung ausgehändigt.

5 Die Vorbereitungen der Jahrestagung werden durch einen finanziellen Vorschuß der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG abgesichert. Die Jahrestagung selbst wird aus Teilnehmergebühren, Industriespenden und Überschüssen aus den Mietgebühren der Industrieausstellung finanziert. Ein eventueller finanzieller Überschuß fließt an die DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG zurück. Der Tagungsleiter hat Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Unterlagen werden den gewählten Rechnungsprüfern vorgelegt.


§10 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen

1. Die Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern erfolgt durch fernschriftliche Abstimmung.

2. Der Vorstand hat das Recht, zwischen den Mitgliederversammlungen fernschriftliche Abstimmungen vorzunehmen. Fernschriftliche Wahlen gelten acht Wochen nach dem postalischen Auslieferungsdatum als beendet. Nichtbeantwortung gilt als Stimmenthaltung.

3. Das Wahlergebnis wird durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmt.

4. Wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder mit jeweils einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.


§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch fernschriftliche Abstimmung gemäß § 10 erfolgen und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§12 Zertifikate

1. Die Mindestvoraussetzungen zur Erlangung von Zertifikaten lauten wie folgt:

a) Die Mindestvoraussetzung zur Erlangung des EEG-Zertifikates ist der Nachweis einer sechsmonatigen ganztägigen oder zwölfmonatigen halbtägigen Ausbildung in einer Abteilung für klinische Neurophysiologie (EEG-Labor) mit einem Durchgang von wenigstens 1800 Ableitungen pro Jahr sowie der bestandenen Aufnahmeprüfung der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG.

Der Leiter der Abteilung (des Labors) muß mindestens seit zwei Jahren im Besitz eines EEG-Zertifikats der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG sein.

Das Zertifikat bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zur selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der klinischen Elektroenzephalographie.

b) Mindestvoraussetzung zur Erlangung des EMG-Zertifikates ist der Nachweis einer sechsmonatigen ganztägigen oder zwölfmonatigen halbtägigen Ausbildung in einer von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG anerkannten EMG-Ausbildungsstätte.

Die Ausbildung muß den Richtlinien der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG entsprechen.

Das Zertifikat bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zur selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der klinischen Elektromyographie.

c) Mindestvoraussetzung zur Erlangung des EP-Zertifikates ist der Nachweis einer sechsmonatigen ganztägigen oder zwölfmonatigen halbtägigen Ausbildung in einer von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG anerkannten EP-Ausbildungsstätte.

Die Ausbildung muß den Richtlinien der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG entsprechen.

Das Zertifikat bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zur selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der klinischen Evozierten Potentiale.

d) Mindestvoraussetzung zur Erlangung des Ultraschall-Zertifikates ist der Nachweis der Durchführung von 200 extrakraniellen und 200 intrakraniellen Ultraschall-Untersuchungen in einer von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG anerkannten Ultraschall-Ausbildungsstätte sowie den im Ultraschall-Ausbildungsbuch vorgeschriebenen Ausbildungsstunden.

Die Ausbildung muß den Richtlinien der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KLINISCHE NEUROPHYSIOLOGIE UND FUNKTIONELLE BILDGEBUNG entsprechen.

Das Zertifikat bescheinigt dem Inhaber die Befähigung zur selbständigen Arbeit auf dem Gebiet der klinischen neurologischen Ultraschall-Diagnostik.


2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch die Berechtigung, in den Listen der Zertifikatmitglieder aufgeführt zu werden.


§13 Auflösung der Gesellschaft

Die Beschlußfassung zur Auflösung der Gesellschaft muß durch fernschriftliche Abstimmung gemäß §10 der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.


Darmstadt, den 17. Februar 2001

DER VORSTAND